5 Tipps zur aktuellen Grundsteuerreform

5 Tipps zur aktuellen Grundsteuerreform

Tipp 1

Verlassen Sie sich nicht auf die Anschreiben der Finanzämter!

Viele Bundesländer haben als Service die Hauseigentümer angeschrieben. Doch sind sie dazu nicht verpflichtet und sie geben weder eine Garantie auf Richtigkeit, was die Inhalte angeht, noch auf Vollständigkeit, was die Empfänger oder die Grundstücke angeht.

Also, auch wenn Sie kein Schreiben vom Finanzamt erhalten haben, sind Sie als Eigentümer zu der Erklärung verpflichtet.

Tipp 2

Stichtag für die Bewertung ist der 1.1.2022!

Das bedeutet zum einen, dass diejenigen in der Verpflichtung stehen, die an diesem Stichtag Eigentümer waren – auch wenn sich die Eigentumsverhältnisse mittlerweile geändert haben und z. B. das Haus mittlerweile verkauft wurde. Aber es bedeutet auch, dass der Zustand des Grundstücks / Hauses von diesem Stichtag zählt, z. B. wenn ein Neubau zu diesem Zeitpunkt noch nicht bezugsfertig war, kann das Grundstück als unbebaut angegeben werden.

Tipp 3

Achten Sie auf die Aktenzeichen!

Es muss für jedes Aktenzeichen eine eigene Erklärung abgegeben werden. Manchmal gibt es für ein Grundstück mehr als ein Aktenzeichen, z. B. hat der hintere Teil des Gartens ein eigenes Aktenzeichen oder die etwas abseits stehende Garage. Es kann auch vorkommen, dass ein mittlerweile als Einfamilienhaus genutztes Gebäude früher aus zwei Eigentumswohnungen bestand und wenn das nicht zusammengeführt wurde, bestehen auch hier zwei Aktenzeichen.

Die Aktenzeichen finden Sie übrigens oft auch auf den Grundbesitzabgabebescheiden Ihrer Gemeinde.

Tipp 4

Messen Sie im Zweifel lieber noch mal nach!

Bei der Berechnung des Grundsteuermessbetrags machen die Quadratmeter keinen unerheblichen Anteil aus. Wenn Sie bezüglich der Quadratmeter nicht sicher sind, messen Sie lieber noch mal nach. Gemessen wird auf Basis der Wohnflächenverordnung von 2004. Dabei müssen alle Wohnräume inklusive Küche und Bad sowie die Flächen, welche Einbauküchen oder Badewanne einnehmen, berechnet werden. Sie dürfen aber Abschläge auf Dachschrägen, Terrassen und Balkone machen und Kellerräume, Heizungsräume, Treppen (> 3 Stufen) sowie Säulen, Kamine oder ähnliche fest eingebaute, bis zur Decke reichende Architektur komplett auslassen. Auch die Fläche von Garagen wird nicht angerechnet, sondern nur die Anzahl angegeben.

Tipp 5

Miteigentumsanteil richtig angeben!

Miteigentumsanteil haben Sie immer dann, wenn Sie zum Beispiel eine Eigentumswohnung oder ein Teileigentum besitzen. Sie müssen bei jedem Flurstück die komplette Fläche des Flurstücks angeben und Ihren Miteigentumsanteil. Sie finden diese Angabe üblicherweise im Grundbucheintrag, im Kaufvertrag und in der Teilungserklärung. Vergessen Sie nicht, dass oft ein eigener Miteigentumsanteil für die zusätzliche Garage oder den Kellerraum angegeben ist – der muss dann auf den Anteil angerechnet werden.

Nicht verwechseln: Bei den Eigentümern werden Anteile der jeweiligen Eigentümer desselben Eigentums angegeben (z. B. je 1/2 bei Ehepartnern, die zusammen die Eigentumswohnung besitzen).

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